Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist das wohl unterschätzteste Liquiditätsinstrument des Mittelstands: Bis zu 50 Prozent geplanter Investitionen mindern den Gewinn schon Jahre vor der Anschaffung. Richtig kombiniert mit Sonderabschreibung und degressiver AfA entsteht ein Steuerstundungseffekt, der Investitionen zu erheblichen Teilen aus gesparter Steuer vorfinanziert.

Die Mechanik des § 7g EStG

Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Abzugsjahr dürfen für künftige Anschaffungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen — außerbilanziell, ohne dass ein Euro geflossen ist. Die Summe der Abzugsbeträge ist auf 200.000 Euro je Betrieb begrenzt. Die Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nachgeholt werden; das Wirtschaftsgut ist bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich zu nutzen — Vermietung ist zulässig.

Unterbleibt die Investition, wird der Abzug rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst — mit Nachzahlungszinsen. Der IAB ist damit kein Steuergeschenk, sondern eine zinsbewehrte Steuerstundung mit Planungspflicht.

Die Parameter auf einen Blick

50 % der geplanten Kosten abziehbar · Gewinngrenze 200.000 € · Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb · Investitionsfrist 3 Jahre · Nutzungsvoraussetzung: mindestens 90 % betrieblich, Vermietung zulässig.

Der Turbo: Sonderabschreibung von 40 Prozent

Im Jahr der Anschaffung kommt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG hinzu: Für Anschaffungen seit 2024 beträgt sie bis zu 40 Prozent der (um den IAB geminderten) Anschaffungskosten, frei verteilbar auf fünf Jahre. Zusammen mit dem herabgesetzten Buchwert ergibt sich im Anschaffungsjahr eine Abschreibungswirkung von bis zu rund 70 Prozent der ursprünglichen Investitionssumme — und seit dem Investitionssofortprogramm lässt sich zusätzlich die degressive AfA von bis zu 30 Prozent auf den Restwert schalten.

Rechenbeispiel: Maschine für 100.000 Euro

Gestaltungsfelder aus der Praxis

Häufige Fragen

Wer darf den Investitionsabzugsbetrag nutzen?

Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit einem steuerlichen Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr des Abzugs — unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

Was passiert, wenn nicht investiert wird?

Der Abzug wird rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst; es entstehen Steuernachzahlung und Zinsen. Der IAB sollte daher nur für konkret geplante Investitionen gebildet werden.

Lässt sich der IAB mit degressiver AfA kombinieren?

Ja. IAB (50 %), Sonderabschreibung (40 %) und die degressive AfA des Investitionssofortprogramms (bis 30 %) sind kumulierbar — in dieser Kombination liegt der stärkste Vorzieheffekt des aktuellen Rechts.

Fatma Tabak, Steuerberaterin

Fatma Tabak

Steuerberaterin (Steuerberaterkammer Nordbaden) · Gründerin TABAK Consulting

Über 20 Jahre Beratungspraxis für Unternehmer, Investoren und Familienunternehmen. Steuerliche Vorbehaltsaufgaben erbringt die Partnerkanzlei TABAK Steuerberatung.

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