Wer als Investor von außerhalb der EU ein deutsches Unternehmen kauft, muss mit einer staatlichen Prüfung rechnen. Das ist kein Misstrauen gegenüber Ihnen, sondern ein Verfahrensschritt mit festen Regeln und Fristen. Wer ihn früh einplant, verliert keine Zeit. Dieser Beitrag erklärt das geltende Recht und den Entwurf eines neuen Investitionsprüfungsgesetzes.
Worum es geht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) kann prüfen, ob der Erwerb eines deutschen Unternehmens durch einen ausländischen Investor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Grundlage sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das Ministerium beschreibt den Zweck so:
„Eine Investitionsprüfung durch das BMWE schafft Rechtssicherheit für den Unternehmenserwerb, wahrt die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und erhält gleichzeitig die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland.“
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Seite „Investitionsprüfung“
Verwechseln Sie diese Prüfung nicht mit den statistischen Meldungen an die Deutsche Bundesbank. Diese stehen zwar in derselben Verordnung, sind aber reine Statistik ohne Genehmigung. Wir haben sie im Beitrag التزام الإبلاغ AWV erklärt. Ein Erwerb kann prüfungsfrei und trotzdem meldepflichtig sein und umgekehrt.
Zwei Verfahren nach geltendem Recht
- Sektorübergreifende Prüfung (§§ 55 bis 59 AWV): Sie betrifft Erwerber von außerhalb der EU. Investoren aus den EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) stehen EU-Investoren gleich. Geprüft wird nicht nur der Kauf von Anteilen. Auch der Kauf eines abgrenzbaren Betriebsteils oder aller wesentlichen Betriebsmittel zählt (§ 55 Abs. 1a AWV).
- Sektorspezifische Prüfung (§§ 60 bis 62 AWV): Sie gilt für Rüstungsgüter und bestimmte IT-Sicherheitsprodukte für staatliche Verschlusssachen. Hier sind alle ausländischen Erwerber erfasst, auch aus der EU. Der Erwerb ist immer zu melden.
Schwellen: Ab wann geprüft wird
Maßgeblich ist der Anteil an den Stimmrechten, den der Erwerber nach dem Kauf direkt oder indirekt hält (§ 56 AWV):
| Tätigkeit des deutschen Unternehmens | Schwelle | Meldepflicht? |
|---|---|---|
| Kritische Anlagen und Infrastruktur, kritische Komponenten, bestimmte Cloud-, Telekommunikations- und Mediendienste (§ 55a Abs. 1 Nr. 1–7 AWV) | 10 % | Ja |
| Weitere sensible Technologien, etwa Halbleiter, Künstliche Intelligenz, Robotik, Quantentechnik, automatisiertes Fahren, kritische Rohstoffe (§ 55a Abs. 1 Nr. 8–27 AWV) | 20 % | Ja |
| Alle übrigen Branchen | 25 % | Nein, aber prüfbar |
| Rüstung, IT-Sicherheit für Verschlusssachen (§ 60a AWV) | 10 % | Ja |
Auch spätere Aufstockungen können erneut geprüft werden, zum Beispiel beim Erreichen von 40, 50 oder 75 Prozent (§ 56 Abs. 2 AWV). Zusätzliche Sitze in Aufsichtsgremien oder Vetorechte können einem höheren Stimmrechtsanteil gleichstehen (§ 56 Abs. 3 AWV). Das Ministerium darf außerdem berücksichtigen, ob ein Erwerber von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird (§ 55a Abs. 3 AWV).
Meldepflicht und Vollzugsverbot
In den meldepflichtigen Fällen muss der unmittelbare Erwerber den Vertragsschluss unverzüglich dem BMWE melden (§ 55a Abs. 4 und 5 AWV). Bis zur Freigabe ist der Vollzug schwebend unwirksam. Verboten ist es dann insbesondere, Stimmrechte auszuüben oder dem Erwerber sicherheitsrelevante Informationen des Unternehmens zu überlassen (§ 15 Abs. 3 und 4 AWG). Vorsätzliche Verstöße sind strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 18 Abs. 1b AWG).
In den übrigen Fällen besteht keine Meldepflicht. Das BMWE kann den Erwerb aber trotzdem aufgreifen, und zwar bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss (§ 14a Abs. 3 AWG). Wer Sicherheit will, beantragt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Eröffnet das Ministerium nicht innerhalb von zwei Monaten ein Prüfverfahren, gilt sie als erteilt (§ 58 AWV).
Zwei Monate ab Kenntnis vom Vertrag, um ein Prüfverfahren zu eröffnen. Danach vier Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen für die Entscheidung, verlängerbar um drei Monate, bei Verteidigungsbezug um einen weiteren Monat. Fordert das Ministerium Unterlagen nach, ist die Frist gehemmt.
Was das für Ihren Kauf bedeutet
Nehmen wir den typischen Fall eines chinesischen Industrieinvestors, der einen deutschen Automobilzulieferer übernehmen will. Entwickelt der Zulieferer Komponenten oder Software für automatisiertes Fahren, ist der Erwerb ab 20 Prozent meldepflichtig (§ 55a Abs. 1 Nr. 14 AWV). Für den Kaufvertrag heißt das:
- Die Freigabe wird zur Bedingung für den Vollzug, also für das Closing.
- Der Zeitplan muss die Prüffristen abbilden, besonders bei Käufen aus der Insolvenz. Dazu unser Beitrag شراء الشركات من الإعسار.
- Der Datenraum braucht klare Regeln, welche Informationen Sie vor der Freigabe sehen dürfen.
- Die Erwerbsstruktur sollte vorher feststehen. Wie eine deutsche Holding aufgebaut sein kann, zeigt der Beitrag هياكل الشركات القابضة للمستثمرين الدوليين.
Das geplante Investitionsprüfungsgesetz (Entwurf)
Das BMWE hat den Referentenentwurf eines eigenen Investitionsprüfungsgesetzes (IPG) vorgelegt, Stand 13. Oktober 2026. Ein Referentenentwurf ist die erste Fassung aus dem Ministerium, noch vor Kabinett und Parlament. Er soll die Regeln aus AWG und AWV in einem Gesetz bündeln und die neue EU-Screening-Verordnung (EU) 2026/1386 umsetzen. Diese Verordnung gilt ab dem 17. Januar 2028. Den Entwurf selbst haben wir nicht eingesehen; die folgenden Punkte stammen aus veröffentlichten Analysen der Kanzleien Gleiss Lutz und Linklaters:
- Drei Verfahren: Neben das sektorspezifische Verfahren tritt ein fallgruppenspezifisches Verfahren für die bisher meldepflichtigen Branchen. Am Ende steht einheitlich eine „Genehmigung“.
- Schwellen: Die 20-Prozent-Schwelle soll auf 25 Prozent steigen. Für börsennotierte Unternehmen ist eine neue Schwelle von 15 Prozent geplant. Auch die Aufstockung von 75 auf 100 Prozent soll prüfbar werden.
- Mehr Branchen: Hinzukommen sollen unter anderem Halbleiter, Quantentechnik, bestimmte KI-Modelle und kritische Rohstoffe. Alle gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) sollen ab 25 Prozent genehmigungspflichtig werden.
- Wer als ausländisch gilt: Das Privileg für EFTA-Investoren soll entfallen. Doppelstaatler mit einem Pass aus einem Drittstaat wären immer ausländische Erwerber.
- Fristen: 45 Tage für die erste Phase, 120 Tage für die vertiefte Prüfung, verlängerbar um bis zu 90 Tage. Die Fristen sollen aber erst ab vollständigen Unterlagen laufen. Die Aufgreiffrist soll von fünf auf drei Jahre sinken.
- Sanktionen: Bußgelder bis 100.000 Euro für Melde- und Mitwirkungsverstöße, bis 1 Million Euro für fahrlässige Verstöße gegen Vollzugsverbote. Untersagungen sollen veröffentlicht werden.
- Neugründungen (Greenfield) bleiben ausgenommen.
Nach Gleiss Lutz soll das neue Recht für Verträge gelten, die ab einem noch offenen Stichtag im Jahr 2027 geschlossen werden. Bis dahin gelten AWG und AWV. Änderungen am Entwurf sind wahrscheinlich.
Eine klare Grenze: Sanktionen
Investitionsprüfung und Sanktionsrecht sind zwei verschiedene Dinge. Die EU unterhält Sanktionsregime unter anderem gegenüber Russland, Belarus, Iran und Nordkorea. Wer gegen Dienstleistungsverbote aus EU-Sanktionen verstößt, macht sich strafbar; das Gesetz nennt ausdrücklich auch Steuerberatung, Buchführung und Unternehmensberatung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d AWG). Deshalb begleiten wir keine Personen und Unternehmen aus Ländern mit umfassenden EU-Sanktionsregimen. Für Investoren aus nahezu allen anderen Ländern sind wir da, mit Partnerkanzleien in über 20 Ländern. Wie diese Zusammenarbeit abläuft, erklärt der Beitrag استشارات ضريبية عابرة للحدود.
Wie wir Sie begleiten
„Die Investitionsprüfung gehört an den Anfang der Transaktion, nicht ans Ende. Wer sie früh einplant, kann Zeitplan, Datenraum und Kaufvertrag darauf ausrichten.“
Fatma Tabak, Steuerberaterin · TABAK Steuerberatung
TABAK Consulting koordiniert die Transaktion: Erwerbsstruktur, Zeitplan, Buchhaltung und IT der neuen Gesellschaft. Die Anmeldung beim BMWE übernehmen spezialisierte Rechtsanwälte, mit denen wir zusammenarbeiten. Die steuerliche Beratung erbringt unsere Partnerkanzlei TABAK Steuerberatung.
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الأسئلة الشائعة
Muss jeder ausländische Investor seinen Kauf melden?
Nein. Eine Pflicht zur Meldung besteht nur in sensiblen Branchen, etwa kritische Infrastruktur oder bestimmte Technologien, und ab bestimmten Schwellen. In allen übrigen Branchen kann das BMWE den Erwerb durch einen Investor von außerhalb der EU ab 25 Prozent der Stimmrechte prüfen, ohne dass Sie melden müssen.
Gilt die Prüfung auch, wenn ich eine neue Gesellschaft gründe?
Die Investitionsprüfung knüpft an den Erwerb eines bestehenden deutschen Unternehmens oder einer Beteiligung daran an. Neugründungen bleiben nach den veröffentlichten Analysen auch im Entwurf des IPG ausgenommen.
Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Eine Bestätigung des BMWE, dass gegen den Erwerb keine Bedenken bestehen. Sie wird auf Antrag erteilt und gilt als erteilt, wenn das Ministerium nicht innerhalb von zwei Monaten ein Prüfverfahren eröffnet.
Ist die Investitionsprüfung dasselbe wie die AWV-Meldung an die Bundesbank?
Nein. Die Meldungen an die Bundesbank dienen der Statistik und enthalten keine Genehmigung. Die Investitionsprüfung ist ein Prüfverfahren des BMWE, das einen Erwerb beschränken oder untersagen kann.
Ab wann gilt das neue Investitionsprüfungsgesetz?
Noch nicht. Es liegt nur als Referentenentwurf vor (Stand 13. Oktober 2026). Die EU-Screening-Verordnung, die es umsetzen soll, gilt ab dem 17. Januar 2028.
Quellen
- BMWE – Investitionsprüfung
- § 55a AWV – Fallgruppen und Meldepflicht
- § 56 AWV – Stimmrechtsanteile
- § 14a AWG – Fristen
- § 15 AWG – Rechtsunwirksamkeit und Vollzugsverbot
- § 18 AWG – Strafvorschriften
- Verordnung (EU) 2026/1386 – Überprüfung ausländischer Investitionen
- Gleiss Lutz – Der IPG-Entwurf (16.10.2026)
- Linklaters – First look at the draft IPG (02.10.2026)
- EU Sanctions Map
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