Irgendwann soll die deutsche Tochter Geld an die Muttergesellschaft zurückgeben. Der klassische Weg ist die Gewinnausschüttung. Deutschland behält dabei zunächst Kapitalertragsteuer ein, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Recht weniger erlaubt. Den Unterschied lässt man sich vorab freistellen oder später erstatten. Hier sehen Sie die Mechanik, die Fristen und die Prüfung, an der manche Holdingstruktur scheitert.

Der Weg einer Dividende

Eine Ausschüttung beginnt mit Beschlüssen. Die Gesellschafter stellen den Jahresabschluss fest und entscheiden über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Ausgeschüttet werden darf nur, was nicht zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist (§ 30 Abs. 1 GmbHG).

Zahlt die GmbH dann aus, behält sie Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer (§§ 3, 4 SolZG). Zusammen sind das 26,375 Prozent der Bruttodividende. Die GmbH führt die Steuer für Rechnung der Muttergesellschaft ab, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Dividende zufließt (§ 44 Abs. 1 EStG). Behält sie zu wenig ein, haftet sie (§ 44 Abs. 5 EStG). Für die ausländische Muttergesellschaft ist die deutsche Körperschaftsteuer auf die Dividende damit in der Regel abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).

Wie viel am Ende bleibt

Das Gesetz kennt mehrere Wege, die Belastung zu senken. Rechenbeispiel für eine Bruttodividende von 100.000 Euro:

KonstellationRechtsgrundlageDeutsche Steuer
Ohne Entlastung§ 43a EStG, § 4 SolZG25.000 Euro Kapitalertragsteuer und 1.375 Euro Solidaritätszuschlag
Ausländische Kapitalgesellschaft, ohne weitergehende Entlastung§ 44a Abs. 9 EStGZwei Fünftel der Kapitalertragsteuer werden erstattet; es bleiben 15.000 Euro Kapitalertragsteuer
Muttergesellschaft in China, mindestens 25 Prozent unmittelbar beteiligtArt. 10 Abs. 2 DBA ChinaHöchstens 5 Prozent, also 5.000 Euro
Muttergesellschaft in der EU, mindestens 10 Prozent seit zwölf Monaten§ 43b EStGKeine Kapitalertragsteuer

Das Abkommen mit China erlaubt im Regelfall 10 Prozent; die 5 Prozent setzen eine Gesellschaft voraus, die unmittelbar mindestens 25 Prozent des Kapitals hält (Art. 10 Abs. 2 DBA China). Die Mutter-Tochter-Richtlinie, umgesetzt in § 43b EStG, gilt nur für Muttergesellschaften in der EU. Für eine Muttergesellschaft in China, den USA oder der Türkei bleibt das jeweilige Abkommen der Maßstab. Wie Abkommen grundsätzlich wirken, erklärt der Beitrag DBA verstehen, Länderkonstellationen der Beitrag zu هياكل الشركات القابضة للمستثمرين الدوليين. Den konkreten Satz entnehmen Sie immer dem Abkommenstext selbst.

Freistellung oder Erstattung: der § 50c EStG

Grundsatz: Die GmbH muss zunächst die volle Steuer einbehalten, auch wenn ein Abkommen oder § 43b EStG weniger vorsieht. Auf die Rechte der Muttergesellschaft kann sie sich nicht selbst berufen (§ 50c Abs. 1 EStG). Zuständig für die Entlastung ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es gibt zwei Wege.

Beide Anträge laufen elektronisch über die amtliche Schnittstelle. Die Muttergesellschaft weist ihre Ansässigkeit mit einer Bestätigung ihrer Steuerbehörde nach (§ 50c Abs. 5 EStG). Wer regelmäßig ausschütten will, beantragt die Freistellung vor der ersten Zahlung. Das schont die Liquidität.

Die Substanzprüfung: § 50d Abs. 3 EStG

Hängt zwischen der deutschen Tochter und der Konzernmutter eine Zwischengesellschaft, prüft Deutschland, wer hinter dieser Gesellschaft steht und was sie tatsächlich tut.

„Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit Personen an ihr beteiligt […] sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft […] aufweist“

§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG

Das bloße Halten und Weiterleiten von Dividenden gilt ausdrücklich nicht als Wirtschaftstätigkeit. Die Gesellschaft kann das abwenden, wenn sie nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung ein Steuervorteil ist, oder wenn ihre Anteile regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dieselbe Prüfung gilt für die Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b Abs. 1 EStG) und für die Erstattung von zwei Fünfteln (§ 44a Abs. 9 EStG). Was Substanz praktisch bedeutet, beschreibt unser Beitrag zur wirtschaftlichen Substanz.

„Die entscheidende Frage ist nicht, welches Land den niedrigsten Satz hat. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft, die die Dividende empfängt, dort wirklich etwas tut. Das prüfen wir, bevor die Struktur steht, und nicht erst beim ersten Erstattungsantrag.“

Fatma Tabak, Steuerberaterin · TABAK Steuerberatung

Alternativen zur Ausschüttung

Entwurf: Jahressteuergesetz 2026

Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (BT-Drucksache 21/8283) will die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 auf 100.000 Euro je Gläubiger und Kalenderjahr anheben. Sie betrifft Lizenzzahlungen nach § 50a EStG, nicht Dividenden. Bis zu dieser Grenze darf die GmbH ohne vorherigen Antrag vom Steuerabzug absehen, wenn ein Abkommen der deutschen Besteuerung entgegensteht. Ob eine bloße Satzbegrenzung wie im Abkommen mit China dafür genügt, prüfen wir im Einzelfall. Gelten soll die Änderung für Zahlungen ab 2027. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; die Anhörung im Finanzausschuss ist für den 2. November 2026 angesetzt.

Ein typischer Fall

Angenommen, eine chinesische Industriegruppe hält 100 Prozent an einer deutschen GmbH. Die Muttergesellschaft beantragt beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung auf 5 Prozent. Die GmbH behält dann bei jeder Ausschüttung nur diesen Satz ein. Hängt dazwischen eine Holding ohne eigene Tätigkeit, prüft das BZSt nach § 50d Abs. 3 EStG, ob die Entlastung trotzdem zusteht. Die deutsche Seite ist nur die halbe Rechnung. Wie das Heimatland die Dividende besteuert und die deutsche Steuer anrechnet, klären wir mit Partnerkanzleien in über 20 Ländern; mehr dazu im Beitrag استشارات ضريبية عابرة للحدود. Zahlungen an Ausländer über 50.000 Euro meldet die GmbH zudem der Bundesbank (§ 67 AWV, siehe التزام الإبلاغ AWV).

الأسئلة الشائعة

Wie hoch ist die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen GmbH?

Die GmbH behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ein, zusammen 26,375 Prozent (§ 43a EStG, § 4 SolZG). Ausländische Kapitalgesellschaften können eine Entlastung nach Abkommen, nach § 43b EStG oder nach § 44a Abs. 9 EStG beantragen.

Was ist besser: Freistellung oder Erstattung?

Bei regelmäßigen Ausschüttungen meist die Freistellung, weil dann nur der reduzierte Satz einbehalten wird (§ 50c Abs. 2 EStG). Sie gilt höchstens fünf Jahre. Die Erstattung (§ 50c Abs. 3 EStG) holt zu viel gezahlte Steuer nachträglich zurück.

Bis wann kann ich eine Erstattung beantragen?

Innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende zugeflossen ist. Die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Steuer und nicht vor einer längeren Frist im Abkommen (§ 50c Abs. 3 EStG).

Gilt die Mutter-Tochter-Richtlinie auch für Muttergesellschaften außerhalb der EU?

Nein. § 43b EStG setzt eine Muttergesellschaft in der EU (oder eine EU-Betriebsstätte) mit mindestens 10 Prozent unmittelbarer Beteiligung seit zwölf Monaten voraus. Für andere Staaten gilt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.

Ändert das Jahressteuergesetz 2026 die Quellensteuer auf Dividenden?

Die geplante Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro betrifft Lizenzzahlungen, nicht Dividenden. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz ein Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/8283).

Quellen

Fatma Tabak, Steuerberaterin

فاطمة تاباك

مستشارة ضريبية (غرفة المستشارين الضريبيين في نوردبادن) · مؤسِّسة TABAK Consulting

خبرة استشارية تتجاوز 20 عامًا في خدمة روّاد الأعمال والمستثمرين والشركات العائلية. أما المهام الضريبية الحصرية قانونًا فتتولّاها الشريكة TABAK Steuerberatung.

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