In Deutschland werden angeschlagene Unternehmen oft in einem gerichtlichen Verfahren verkauft. Für ausländische Investoren ist das eine Chance: Sie können den laufenden Betrieb übernehmen, ohne die alten Schulden mitzukaufen. Ob das gelingt, entscheiden das richtige Verfahren, der richtige Zeitpunkt und eine saubere Struktur.
Ein typischer Fall
Angenommen, ein chinesischer Industrieinvestor interessiert sich für einen deutschen Automobilzulieferer. Der Zulieferer hat volle Auftragsbücher, aber zu hohe Kosten. Er hat beim Insolvenzgericht ein Verfahren in Eigenverwaltung beantragt. Der Investor möchte die Produktion übernehmen, einen Teil der Fertigung an günstigere Standorte im Ausland verlagern und die eingeführte Marke in Deutschland und der EU weiter vermarkten. Das Beispiel ist typisiert. Es zeigt aber die Fragen, die in fast jedem solchen Fall auftauchen: Welches Verfahren läuft? Wann darf unterschrieben werden? Welche Pflichten gehen auf den Käufer über? Und wer behält ab dem ersten Tag den Überblick über Zahlen und Steuern?
Die Verfahren im Überblick
Das deutsche Recht unterscheidet drei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (Prognose in der Regel über 24 Monate) und bei Kapitalgesellschaften die Überschuldung (§§ 17 bis 19 InsO). Ist eine GmbH zahlungsunfähig, muss die Geschäftsführung spätestens nach drei Wochen den Insolvenzantrag stellen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Deshalb laufen Verkaufsprozesse in der Krise unter hohem Zeitdruck.
| Verfahren | Wer führt das Unternehmen? | Was das für Käufer bedeutet |
|---|---|---|
| Regelinsolvenz | Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter | Der Verwalter verkauft. Ansprechpartner ist eine neutrale Person, nicht der bisherige Eigentümer. |
| Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) | Die bisherige Geschäftsführung, überwacht von einem Sachwalter | Verhandelt wird mit dem Management. Der Antrag braucht unter anderem einen Finanzplan für sechs Monate (§ 270a InsO). |
| Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) | Die Geschäftsführung, mit vorläufigem Sachwalter | Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht gibt höchstens drei Monate Zeit für einen Sanierungsplan. |
| StaRUG-Verfahren | Die Geschäftsführung, außerhalb der Insolvenz | Kein Verkaufsverfahren. Ein Plan ordnet Forderungen neu; der Investor kann als Geldgeber oder neuer Gesellschafter eintreten. |
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen (§ 29 StaRUG). Ein Restrukturierungsplan kann auch Gesellschaftsanteile übertragen (§ 2 Abs. 3 StaRUG). Forderungen der Arbeitnehmer kann er dagegen nicht verändern (§ 4 StaRUG).
Übertragende Sanierung: der Asset Deal aus der Insolvenz
Der häufigste Weg für Investoren ist die übertragende Sanierung. Der Käufer erwirbt nicht die insolvente Gesellschaft, sondern ihre Vermögenswerte: Maschinen, Vorräte, Marken, Patente, Kundenverträge. Fachleute sprechen vom Asset Deal. Die alte Gesellschaft bleibt mit ihren Schulden zurück; ihre Gläubiger werden aus dem Kaufpreis bedient. Als Erwerber bietet sich eine eigene deutsche Gesellschaft an, etwa eine GmbH, die der Investor vorher gründet oder kauft. Wie das als ausländischer Investor funktioniert, zeigt unser Beitrag Créer une GmbH en tant qu'investisseur étranger.
Für den Verkauf des Unternehmens braucht der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses, also des Gremiums, das die Gläubiger vertritt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO). In der Eigenverwaltung gilt das für die Geschäftsführung entsprechend (§ 276 InsO). Strenger wird es, wenn der Käufer dem Schuldner nahesteht oder selbst ein großer Gläubiger ist, etwa ein Kunde mit hohen offenen Forderungen. Dann muss die Gläubigerversammlung zustimmen (§ 162 InsO). Für unseren Investor kann das relevant sein, wenn er schon vorher Geschäftspartner war.
Den Unterschied zum gewöhnlichen Unternehmenskauf mit Share Deal und Due Diligence erklären wir in Acheter une entreprise en Allemagne.
Der richtige Zeitpunkt: Closing nach der Verfahrenseröffnung
Zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Verfahrens liegt oft eine vorläufige Phase. Für Käufer ist wichtig: Viele Schutzregeln greifen erst, wenn das Gericht das Verfahren eröffnet hat. Erst dann gibt es die Insolvenzmasse im Sinne des Gesetzes (§ 35 InsO).
„Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.“
§ 75 Abs. 2 AO / gesetze-im-internet.de
Diese Vorschrift befreit den Käufer von der Haftung für betriebliche Steuern des Verkäufers. Ähnlich ist es bei der Firmenfortführung: Wer ein Geschäft unter dem bisherigen Namen weiterführt, haftet normalerweise für dessen alte Schulden (§ 25 HGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das nicht beim Kauf aus der Insolvenz, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner in Eigenverwaltung verkauft (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019, II ZR 457/18). Rechtshandlungen vor der Eröffnung kann ein Insolvenzverwalter dagegen unter Umständen anfechten (§ 129 InsO). Deshalb wird der Vollzug, das Closing, in der Regel auf einen Zeitpunkt nach der Eröffnung gelegt.
Unterschreiben können Sie früh. Vollziehen sollten Sie nach der Eröffnung des Verfahrens. Dann greifen die gesetzlichen Haftungsausschlüsse am verlässlichsten.
Mitarbeiter: Der Betriebsübergang gilt auch in der Insolvenz
Übernimmt ein Käufer einen Betrieb, gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf ihn über (§ 613a BGB). Kündigungen nur wegen des Übergangs sind unwirksam. Die Mitarbeiter müssen vorher in Textform informiert werden und können innerhalb eines Monats widersprechen. Das gilt auch beim Kauf aus der Insolvenz. Die Insolvenz bringt dem Käufer aber Erleichterungen:
- Für Betriebsrenten, die vor der Eröffnung des Verfahrens erdient wurden, haftet der Erwerber nicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2021, 3 AZR 139/17).
- Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
- Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird vermutet, dass die Kündigungen betrieblich bedingt sind (§ 125 InsO). Das gilt auch, wenn der Personalabbau erst nach dem Verkauf umgesetzt wird (§ 128 InsO).
Für den typischen Fall heißt das: Wer Fertigung ins Ausland verlagert, sollte den Personalplan vor dem Kauf mit Verwalter und Betriebsrat klären. Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Belegschaft. Ein weiterer Punkt: Für offene Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten vor der Eröffnung erhalten die Arbeitnehmer Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Das hilft, den Betrieb in der vorläufigen Phase stabil zu halten.
Investitionsprüfung: auch beim Kauf aus der Insolvenz
Erwirbt ein Investor von außerhalb der EU ein deutsches Unternehmen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Erwerb prüfen. Das gilt ausdrücklich auch, wenn nur alle wesentlichen Betriebsmittel gekauft werden (§ 55 Abs. 1a AWV). Für Zulieferer kann eine Meldepflicht bestehen, zum Beispiel wenn sie Komponenten oder Software für automatisiertes oder autonomes Fahren entwickeln (§ 55a Abs. 1 Nr. 14 AWV). Bis zur Freigabe ist der Vollzug schwebend unwirksam (§ 15 AWG). Das Ministerium hat zwei Monate ab Kenntnis vom Vertrag, um ein Prüfverfahren zu eröffnen. Danach hat es vier Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen; diese Frist kann sich verlängern (§ 14a AWG). Für ein Insolvenzverfahren unter Zeitdruck ist das lang. Sprechen Sie das Thema daher früh an. Einzelheiten und den geplanten Neuzuschnitt erklärt unser Beitrag Le contrôle des investissements en Allemagne.
Ab dem ersten Tag: Zahlen, Steuern, Systeme
Nach dem Closing beginnt die eigentliche Arbeit. Die neue Gesellschaft braucht eine Buchhaltung, Steuernummern und ein Reporting an die Muttergesellschaft. Verlagert der Investor Fertigung ins Ausland, entstehen Lieferbeziehungen innerhalb der Gruppe. Dafür braucht es angemessene Verrechnungspreise; wie das Modell aussieht, beschreibt unser Beitrag Produire à l'étranger, vendre en Allemagne.
„Beim Kauf aus der Insolvenz entscheidet die Reihenfolge. Wer erst nach dem Closing an Buchhaltung, Steuern und IT denkt, verliert die ersten Monate.“
Fatma Tabak, Steuerberaterin · TABAK Steuerberatung
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Der Ablauf in sechs Schritten
- Verfahren und Ansprechpartner klären: Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Geschäftsführung
- Erwerbsgesellschaft in Deutschland vorbereiten
- Investitionsprüfung einschätzen und bei Bedarf anmelden
- Kurze Due Diligence: Kunden, Verträge, Belegschaft, Marken, Systeme
- Kaufvertrag mit Zustimmung der Gläubigergremien; Personalplan mit Betriebsrat
- Closing nach Verfahrenseröffnung, danach Buchhaltung, Steuern und Reporting aufsetzen
Questions fréquentes
Übernehme ich beim Kauf aus der Insolvenz die Schulden des Unternehmens?
Beim Asset Deal grundsätzlich nicht. Die Schulden bleiben bei der insolventen Gesellschaft. Für betriebliche Steuern schließt § 75 Abs. 2 AO die Haftung beim Erwerb aus der Insolvenzmasse aus; für die Firmenfortführung hat der Bundesgerichtshof die Haftung nach § 25 HGB verneint. Die Arbeitsverhältnisse gehen aber nach § 613a BGB auf Sie über.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?
In der Regelinsolvenz führt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter das Unternehmen. In der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Für Käufer ändert sich vor allem der Verhandlungspartner.
Wie lange dauert ein Kauf aus der Insolvenz?
Das hängt vom Verfahren ab. Im Schutzschirmverfahren gibt das Gericht höchstens drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan. Ist eine Investitionsprüfung nötig, kann sie zusätzlich Zeit kosten: bis zu zwei Monate bis zur Eröffnung eines Prüfverfahrens, danach vier Monate ab vollständigen Unterlagen, im Einzelfall verlängerbar.
Darf ich nach dem Kauf Personal abbauen?
Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Aus anderen Gründen, etwa einer Verlagerung von Fertigung, sind Kündigungen möglich. In der Insolvenz erleichtern ein Interessenausgleich mit Namensliste und die kurze Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten die Umsetzung.
Kann ich auch die Marke des Unternehmens kaufen?
Ja. Marken, Patente und Domains sind Vermögenswerte und können Teil des Asset Deals sein. Prüfen Sie vorher, ob sie der Gesellschaft gehören und nicht verpfändet oder lizenziert sind.
Quellen
- § 270d InsO – Schutzschirmverfahren
- § 160 InsO – Zustimmung des Gläubigerausschusses
- § 29 StaRUG – Instrumente des Restrukturierungsrahmens
- § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers
- § 613a BGB – Betriebsübergang
- BGH, Urteil vom 03.12.2019 – II ZR 457/18 (Volltext)
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 2/21 – Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
- § 165 SGB III – Insolvenzgeld
- § 55 AWV – sektorübergreifende Investitionsprüfung
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