Viele Investoren produzieren außerhalb der EU und wollen in Deutschland und Europa verkaufen. Dafür gibt es drei Grundmodelle: Direktvertrieb aus dem Ausland, eine Niederlassung in Deutschland oder eine eigene deutsche Vertriebsgesellschaft. Jedes Modell hat andere Folgen für Steuern, Einfuhr und Haftung. Dieser Beitrag hilft Ihnen bei der Entscheidung.
Der typische Fall
Angenommen, ein chinesischer Industrieinvestor hat einen deutschen Automobilzulieferer übernommen. Wie so ein Kauf abläuft, beschreibt unser Beitrag Racheter une entreprise en insolvabilité. Ein Teil der Fertigung soll nun an günstigere Standorte im Ausland wandern. Verkauft wird weiter an Kunden in Deutschland und der EU, unter der eingeführten Marke. Das Beispiel ist typisiert. Die Fragen sind aber immer dieselben: Wer verkauft an die deutschen Kunden? Wer führt die Ware ein? Und in welchem Land wird welcher Gewinn versteuert?
Drei Modelle im Vergleich
| Direktvertrieb aus dem Ausland | Niederlassung (Betriebsstätte) | Deutsche Vertriebs-GmbH | |
|---|---|---|---|
| Vertragspartner der Kunden | Die ausländische Gesellschaft | Die ausländische Gesellschaft | Eine deutsche Gesellschaft |
| Steuern in Deutschland | Grundsätzlich keine Ertragsteuern, solange keine Betriebsstätte entsteht | Gewinn der Niederlassung ist in Deutschland steuerpflichtig | Die GmbH ist mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig |
| Responsabilité | Die Muttergesellschaft haftet direkt | Die Muttergesellschaft haftet direkt | Gegenüber Gläubigern nur das Vermögen der GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG) |
| Aufwand | Gering, aber steuerliches Risiko | Mittel; Gewinnabgrenzung zur Mutter nötig | Höher: Gründung, Buchhaltung, Jahresabschluss |
Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die übliche deutsche Kapitalgesellschaft. Hat sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland, ist sie hier mit ihrem gesamten Einkommen körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Wie Sie eine GmbH als ausländischer Investor gründen, erklärt der Beitrag Créer une GmbH en tant qu'investisseur étranger.
Wann aus Direktvertrieb eine Betriebsstätte wird
Viele Investoren starten mit Direktvertrieb. Das ist legitim, hat aber eine Grenze. Das deutsche Steuerrecht definiert die Betriebsstätte weit:
„Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“
§ 12 Satz 1 AO / gesetze-im-internet.de
Ausdrücklich genannt sind unter anderem Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Warenlager sowie Ein- und Verkaufsstellen (§ 12 AO). Auch ohne eigene Räume kann eine Steuerpflicht entstehen: über einen ständigen Vertreter. Das ist eine Person, die für das Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt, Aufträge einholt oder ein Warenlager unterhält und davon ausliefert (§ 13 AO). Ein Vertriebsmitarbeiter in Deutschland kann also genügen. Ein ausländisches Unternehmen mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter erzielt inländische Einkünfte und ist damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 2 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Doppelbesteuerungsabkommen können dieses Besteuerungsrecht einschränken; das prüft unsere Partnerkanzlei TABAK Steuerberatung im Einzelfall.
Verrechnungspreise: die Vertriebs-GmbH als Routineunternehmen
Kauft die deutsche GmbH die Ware bei der Muttergesellschaft, entsteht ein Preis innerhalb der Gruppe. Dieser Verrechnungspreis muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen: Er muss so sein, wie ihn unabhängige Dritte vereinbart hätten (§ 1 Abs. 1 AStG). Maßgeblich ist, wer welche Funktionen ausübt, welche Risiken trägt und welche Vermögenswerte einsetzt. Das Gesetz nennt das Funktions- und Risikoanalyse (§ 1 Abs. 3 AStG).
Eine Vertriebs-GmbH mit begrenzten Funktionen und Risiken kann ein sogenanntes Routineunternehmen sein. Die Finanzverwaltung beschreibt es so:
„Ein Unternehmen, das als Ergebnis einer Funktions- und Risikoanalyse für den jeweiligen Geschäftsvorfall allein oder zusammen mit anderen nahestehenden Personen a. die Routinefunktionen ausübt, b. nur in geringem Umfang Vermögenswerte einsetzt und c. nur geringe Risiken trägt.“
BMF, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024, Begriffsbestimmung „Routineunternehmen“
Für die Praxis heißt das: Wer nur Routinefunktionen ausübt und kaum Risiken trägt, kann auch nur eine begrenzte Vergütung beanspruchen, muss aber auf Dauer Gewinn erzielen. Anlaufverluste sind möglich. Erzielt ein solches Unternehmen aber innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren keinen angemessenen Gesamtgewinn, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die Verrechnungspreise nicht stimmen (Rn. 3.33 der Verwaltungsgrundsätze). Dauerverluste in Deutschland bei Gewinnen im Ausland sind deshalb ein typischer Prüfungsanlass.
Über die Geschäftsbeziehungen zur Mutter muss die GmbH Aufzeichnungen führen (§ 90 Abs. 3 AO). Welche Unterlagen das sind, erklärt unser Beitrag Prix de transfert : obligations documentaires. Wird Fertigung aus Deutschland ins Ausland verlagert, kann zudem eine Funktionsverlagerung mit eigenen Bewertungsregeln vorliegen (§ 1 Abs. 3b AStG). Auch das gehört vor der Verlagerung auf den Tisch.
Die deutsche Vertriebs-GmbH verdient eine stabile Routinemarge. Chancen und Risiken des Produkts liegen dort, wo entwickelt, entschieden und produziert wird. Verträge, Preise und tatsächliche Abläufe müssen zueinander passen.
Einfuhr: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Grundsatz
Ware aus einem Land außerhalb der EU wird bei der Einfuhr verzollt. Zusätzlich fällt Einfuhrumsatzsteuer an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Ihre Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Ware. Hinzu kommen unter anderem Zoll und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (§ 11 UStG). Die Zollschuld entsteht mit der Annahme der Zollanmeldung; Zollschuldner ist der Anmelder (Art. 77 Unionszollkodex).
Daraus folgen drei Punkte für Ihre Entscheidung:
- Zoll bleibt Zoll. Eine deutsche Gesellschaft vermeidet keinen Zoll. Sie macht die Abwicklung aber planbarer, weil sie selbst anmelden kann. Dafür braucht sie eine Registrierung bei der Zollverwaltung, die sogenannte EORI-Nummer (Art. 9 Unionszollkodex).
- Einfuhrumsatzsteuer ist meist kein Kostenfaktor. Ein Unternehmen kann sie als Vorsteuer abziehen, wenn die Ware für sein Unternehmen eingeführt wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
- Wer einführt, hat Pflichten in Deutschland. Liefert die ausländische Muttergesellschaft direkt an deutsche Kunden und schuldet sie selbst die Einfuhrumsatzsteuer, gilt ihre Lieferung als in Deutschland ausgeführt (§ 3 Abs. 8 UStG). Dann muss sie sich hier um die Umsatzsteuer kümmern.
Die Einzelheiten zu Zolltarif, Zollwert und Verfahren klären wir mit Zollspezialisten.
Herkunft, Marke, Produkthaftung: kurz eingeordnet
Eine deutsche Vertragspartei macht eine Ware nicht zu einer deutschen Ware. Zollrechtlich stammt eine Ware aus dem Land, in dem sie ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung erhalten hat (Art. 60 Abs. 2 Unionszollkodex). In der Werbung sind irreführende Angaben über die geografische Herkunft unlauter (§ 5 UWG). Seien Sie mit „Made in Germany“ deshalb vorsichtig, wenn die Fertigung im Ausland liegt.
Ein zweiter Punkt betrifft die Produkthaftung. Wer ein Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, gilt im Haftungsrecht als Hersteller (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Die deutsche Vertriebs-GmbH kann also für Fehler haften, die in der Fertigung im Ausland entstanden sind. Marke, Haftung und Versicherung sollten Sie deshalb vor dem Start mit spezialisierten Rechtsanwälten klären; wir koordinieren das für Sie.
Systeme: Damit die Zahlen stimmen
Das Modell funktioniert nur, wenn die Zahlen nachvollziehbar sind. Die Vertriebs-GmbH bucht in Deutschland, die Muttergesellschaft in ihrem eigenen ERP-System. Beide müssen dieselben Lieferungen, Preise und Zahlungen zeigen. Unser Expertenteam bindet die deutsche Buchhaltung in DATEV ein und baut die Schnittstelle zum ERP-System der Muttergesellschaft. So sehen Sie jeden Monat, ob die Marge der GmbH im vereinbarten Rahmen liegt. Ziel ist, dass Sie in 15 Minuten verstehen, was in Ihrer deutschen Gesellschaft passiert. Mehr dazu im Beitrag Comprendre votre filiale allemande en 15 minutes; laufende Auswertungen erklärt BWA en temps réel.
„Verrechnungspreise sind kein Thema für das Jahresende. Wenn Buchhaltung und ERP der Mutter sauber verbunden sind, sehen Sie jeden Monat, ob Ihr Modell trägt.“
Fatma Tabak, Steuerberaterin · TABAK Steuerberatung
Wir denken in Konzepten statt Einzelleistungen: TABAK Consulting koordiniert Struktur, Buchhaltung und IT; die steuerliche Beratung übernimmt unsere Partnerkanzlei TABAK Steuerberatung. Für die Länder unserer Mandanten koordinieren wir Partnerkanzleien in über 20 Ländern.
Questions fréquentes
Brauche ich eine deutsche GmbH, um in Deutschland zu verkaufen?
Nein. Sie können auch direkt aus dem Ausland verkaufen. Eine GmbH trennt aber Haftung und Steuern klar und gibt Ihren Kunden einen deutschen Vertragspartner. Bei steigenden Umsätzen und eigenem Personal vor Ort ist sie oft die übersichtlichere Lösung.
Wann entsteht in Deutschland eine Betriebsstätte?
Wenn Sie eine feste Geschäftseinrichtung nutzen, etwa ein Büro, ein Lager oder eine Verkaufsstelle (§ 12 AO). Auch eine Person, die für Sie nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt, kann als ständiger Vertreter eine Steuerpflicht auslösen (§ 13 AO).
Wie viel Gewinn muss die Vertriebs-GmbH ausweisen?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Die Marge muss fremdüblich sein und sich aus der Funktions- und Risikoanalyse ergeben. Erzielt die GmbH über fünf Jahre keinen angemessenen Gesamtgewinn, vermutet die Finanzverwaltung unangemessene Verrechnungspreise.
Spart eine deutsche Gesellschaft Zoll?
Nein. Zoll entsteht bei der Einfuhr der Ware, unabhängig vom Sitz des Käufers. Eine deutsche Gesellschaft kann die Einfuhr aber selbst anmelden und die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Darf ich Ware aus ausländischer Fertigung als „Made in Germany“ bewerben?
Vorsicht. Maßgeblich ist, wo die Ware hergestellt wurde, nicht wo der Verkäufer sitzt. Irreführende Herkunftsangaben sind nach § 5 UWG unlauter. Lassen Sie die Kennzeichnung rechtlich prüfen.
Quellen
- § 12 AO – Betriebstätte
- § 13 AO – Ständiger Vertreter
- § 1 AStG – Fremdvergleichsgrundsatz
- BMF-Schreiben vom 12.12.2024 – Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (bereitgestellt von der IHK München)
- § 11 UStG – Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
- § 3 UStG – Ort der Lieferung (Abs. 8)
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex
- § 4 ProdHaftG – Hersteller
- § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
Vertriebsmodell für Deutschland aufsetzen?
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