Irgendwann soll die deutsche Tochter Geld an die Muttergesellschaft zurückgeben. Der klassische Weg ist die Gewinnausschüttung. Deutschland behält dabei zunächst Kapitalertragsteuer ein, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Recht weniger erlaubt. Den Unterschied lässt man sich vorab freistellen oder später erstatten. Hier sehen Sie die Mechanik, die Fristen und die Prüfung, an der manche Holdingstruktur scheitert.
Der Weg einer Dividende
Eine Ausschüttung beginnt mit Beschlüssen. Die Gesellschafter stellen den Jahresabschluss fest und entscheiden über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Ausgeschüttet werden darf nur, was nicht zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist (§ 30 Abs. 1 GmbHG).
Zahlt die GmbH dann aus, behält sie Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Darauf kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer (§§ 3, 4 SolZG). Zusammen sind das 26,375 Prozent der Bruttodividende. Die GmbH führt die Steuer für Rechnung der Muttergesellschaft ab, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Dividende zufließt (§ 44 Abs. 1 EStG). Behält sie zu wenig ein, haftet sie (§ 44 Abs. 5 EStG). Für die ausländische Muttergesellschaft ist die deutsche Körperschaftsteuer auf die Dividende damit in der Regel abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).
Wie viel am Ende bleibt
Das Gesetz kennt mehrere Wege, die Belastung zu senken. Rechenbeispiel für eine Bruttodividende von 100.000 Euro:
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Deutsche Steuer |
|---|---|---|
| Ohne Entlastung | § 43a EStG, § 4 SolZG | 25.000 Euro Kapitalertragsteuer und 1.375 Euro Solidaritätszuschlag |
| Ausländische Kapitalgesellschaft, ohne weitergehende Entlastung | § 44a Abs. 9 EStG | Zwei Fünftel der Kapitalertragsteuer werden erstattet; es bleiben 15.000 Euro Kapitalertragsteuer |
| Muttergesellschaft in China, mindestens 25 Prozent unmittelbar beteiligt | Art. 10 Abs. 2 DBA China | Höchstens 5 Prozent, also 5.000 Euro |
| Muttergesellschaft in der EU, mindestens 10 Prozent seit zwölf Monaten | § 43b EStG | Keine Kapitalertragsteuer |
Das Abkommen mit China erlaubt im Regelfall 10 Prozent; die 5 Prozent setzen eine Gesellschaft voraus, die unmittelbar mindestens 25 Prozent des Kapitals hält (Art. 10 Abs. 2 DBA China). Die Mutter-Tochter-Richtlinie, umgesetzt in § 43b EStG, gilt nur für Muttergesellschaften in der EU. Für eine Muttergesellschaft in China, den USA oder der Türkei bleibt das jeweilige Abkommen der Maßstab. Wie Abkommen grundsätzlich wirken, erklärt der Beitrag DBA verstehen, Länderkonstellationen der Beitrag zu Structures de holding pour investisseurs internationaux. Den konkreten Satz entnehmen Sie immer dem Abkommenstext selbst.
Freistellung oder Erstattung: der § 50c EStG
Grundsatz: Die GmbH muss zunächst die volle Steuer einbehalten, auch wenn ein Abkommen oder § 43b EStG weniger vorsieht. Auf die Rechte der Muttergesellschaft kann sie sich nicht selbst berufen (§ 50c Abs. 1 EStG). Zuständig für die Entlastung ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es gibt zwei Wege.
- Freistellung vorab: Das BZSt bescheinigt auf Antrag, dass Abkommen oder Richtlinie greifen. Dann behält die GmbH nur noch den reduzierten Satz ein (§ 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Abkommensfällen setzt das eine Kapitalgesellschaft voraus, die im Heimatstaat steuerpflichtig und zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt ist. Die Bescheinigung gilt höchstens fünf Jahre ab Eingang des Antrags. Das BZSt entscheidet innerhalb von drei Monaten, nachdem alle Nachweise vorliegen.
- Erstattung danach: Die Muttergesellschaft beantragt die zu viel gezahlte Steuer zurück (§ 50c Abs. 3 EStG). Die Frist beträgt vier Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Dividende zugeflossen ist. Nötig ist die Steuerbescheinigung der GmbH.
Beide Anträge laufen elektronisch über die amtliche Schnittstelle. Die Muttergesellschaft weist ihre Ansässigkeit mit einer Bestätigung ihrer Steuerbehörde nach (§ 50c Abs. 5 EStG). Wer regelmäßig ausschütten will, beantragt die Freistellung vor der ersten Zahlung. Das schont die Liquidität.
Die Substanzprüfung: § 50d Abs. 3 EStG
Hängt zwischen der deutschen Tochter und der Konzernmutter eine Zwischengesellschaft, prüft Deutschland, wer hinter dieser Gesellschaft steht und was sie tatsächlich tut.
„Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit Personen an ihr beteiligt […] sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft […] aufweist“
§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG
Das bloße Halten und Weiterleiten von Dividenden gilt ausdrücklich nicht als Wirtschaftstätigkeit. Die Gesellschaft kann das abwenden, wenn sie nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung ein Steuervorteil ist, oder wenn ihre Anteile regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG). Dieselbe Prüfung gilt für die Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b Abs. 1 EStG) und für die Erstattung von zwei Fünfteln (§ 44a Abs. 9 EStG). Was Substanz praktisch bedeutet, beschreibt unser Beitrag zur wirtschaftlichen Substanz.
„Die entscheidende Frage ist nicht, welches Land den niedrigsten Satz hat. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft, die die Dividende empfängt, dort wirklich etwas tut. Das prüfen wir, bevor die Struktur steht, und nicht erst beim ersten Erstattungsantrag.“
Fatma Tabak, Steuerberaterin · TABAK Steuerberatung
Alternativen zur Ausschüttung
- Zinsen auf ein Gesellschafterdarlehen: Zinsen auf ein fest verzinstes Darlehen des ausländischen Gesellschafters sind grundsätzlich keine inländischen Einkünfte; anders ist es etwa, wenn das Darlehen durch inländischen Grundbesitz gesichert ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG). Bei der GmbH begrenzt die Zinsschranke den Abzug auf 30 Prozent des verrechenbaren EBITDA; sie greift nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen unter drei Millionen Euro liegen (§ 4h EStG, § 8a KStG). Für die Gewerbesteuer wird ein Viertel der Zinsen hinzugerechnet, soweit die Summe 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Der Zinssatz muss dem Fremdvergleich standhalten (§ 1 AStG).
- Lizenzgebühren an die Mutter: Für Lizenzen behält die GmbH 15 Prozent ein (§ 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EStG). Das Abkommen mit China begrenzt die Quellensteuer auf 10 Prozent des Bruttobetrags, bei der Nutzung von Ausrüstungen auf 10 Prozent eines angepassten Betrags (Art. 12 DBA China). Die Entlastung läuft wieder über § 50c EStG.
- Konzernleistungen: Management- und Serviceentgelte sind möglich, wenn Leistung und Preis dem Fremdvergleich entsprechen. Die Dokumentationspflichten erklärt der Beitrag zu Verrechnungspreisen, die Vertriebskonstellation der Beitrag Produire à l'étranger, vendre en Allemagne.
- Einlagen zurückzahlen: Eingezahltes Kapital außerhalb des Stammkapitals führt die GmbH auf dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG). Ausschüttungen, für die dieses Konto als verwendet gilt, sind keine steuerpflichtigen Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Gewinne stehen lassen: Der Körperschaftsteuersatz sinkt von 15 Prozent bis 2027 schrittweise auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 KStG). Was die Tochter in Deutschland reinvestiert, wird damit günstiger. Die Effekte rechnet unser Beitrag zum Investitionsbooster durch.
Der Regierungsentwurf vom 30.09.2026 (BT-Drucksache 21/8283) will die Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 auf 100.000 Euro je Gläubiger und Kalenderjahr anheben. Sie betrifft Lizenzzahlungen nach § 50a EStG, nicht Dividenden. Bis zu dieser Grenze darf die GmbH ohne vorherigen Antrag vom Steuerabzug absehen, wenn ein Abkommen der deutschen Besteuerung entgegensteht. Ob eine bloße Satzbegrenzung wie im Abkommen mit China dafür genügt, prüfen wir im Einzelfall. Gelten soll die Änderung für Zahlungen ab 2027. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; die Anhörung im Finanzausschuss ist für den 2. November 2026 angesetzt.
Ein typischer Fall
Angenommen, eine chinesische Industriegruppe hält 100 Prozent an einer deutschen GmbH. Die Muttergesellschaft beantragt beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung auf 5 Prozent. Die GmbH behält dann bei jeder Ausschüttung nur diesen Satz ein. Hängt dazwischen eine Holding ohne eigene Tätigkeit, prüft das BZSt nach § 50d Abs. 3 EStG, ob die Entlastung trotzdem zusteht. Die deutsche Seite ist nur die halbe Rechnung. Wie das Heimatland die Dividende besteuert und die deutsche Steuer anrechnet, klären wir mit Partnerkanzleien in über 20 Ländern; mehr dazu im Beitrag Le conseil fiscal sans frontières. Zahlungen an Ausländer über 50.000 Euro meldet die GmbH zudem der Bundesbank (§ 67 AWV, siehe Obligation déclarative AWV).
Questions fréquentes
Wie hoch ist die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen GmbH?
Die GmbH behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ein, zusammen 26,375 Prozent (§ 43a EStG, § 4 SolZG). Ausländische Kapitalgesellschaften können eine Entlastung nach Abkommen, nach § 43b EStG oder nach § 44a Abs. 9 EStG beantragen.
Was ist besser: Freistellung oder Erstattung?
Bei regelmäßigen Ausschüttungen meist die Freistellung, weil dann nur der reduzierte Satz einbehalten wird (§ 50c Abs. 2 EStG). Sie gilt höchstens fünf Jahre. Die Erstattung (§ 50c Abs. 3 EStG) holt zu viel gezahlte Steuer nachträglich zurück.
Bis wann kann ich eine Erstattung beantragen?
Innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende zugeflossen ist. Die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Steuer und nicht vor einer längeren Frist im Abkommen (§ 50c Abs. 3 EStG).
Gilt die Mutter-Tochter-Richtlinie auch für Muttergesellschaften außerhalb der EU?
Nein. § 43b EStG setzt eine Muttergesellschaft in der EU (oder eine EU-Betriebsstätte) mit mindestens 10 Prozent unmittelbarer Beteiligung seit zwölf Monaten voraus. Für andere Staaten gilt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Ändert das Jahressteuergesetz 2026 die Quellensteuer auf Dividenden?
Die geplante Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro betrifft Lizenzzahlungen, nicht Dividenden. Stand Oktober 2026 ist das Gesetz ein Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/8283).
Quellen
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG – Abstandnahme und Erstattung (Abs. 9)
- § 43b EStG – Mutter-Tochter-Richtlinie
- § 50c EStG – Entlastung vom Steuerabzug
- § 50d EStG – Anti-Treaty-Shopping (Abs. 3)
- § 50a EStG – Steuerabzug bei Lizenzen
- § 4 SolZG – Zuschlagsatz
- BMF – DBA Deutschland–China vom 28. März 2014
- BT-Drucksache 21/8283 – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
- Bundestag – Anhörung zum Jahressteuergesetz 2026
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